Private Krankenversicherung
In der Regel sind Zahnärzte/innen privat krankenversichert. Da dies ein Bündnis auf Lebenszeit ist, sollte man sich für einen finanzstarken Versicherer entscheiden. Die Finanzstärke wird häufig getestet. Hier ein Auszug aus einem aktuellen Rating:
M&M Rating KV-Unternehmen
Anbieter |
M&M KV-Unternehmensrating |
| Allianz | |
| ARAG | |
| AXA | |
| Barmenia | |
| Continentale | |
| Debeka | |
| DKV | |
| Gothaer | |
| Hallesche | |
| Hanse Merkur | |
| HUK-Coburg | |
| Inter | |
| Signal | |
| UKV | |
| Universa |
Tarifoptimierung sehr empfehlenswert:
Skonto bei jährlicher Zahlungsweise
| Gesellschaft | Skonto |
| Inter | 4% |
| Barmenia | 4% |
| Allianz | nein |
| AXA | abhängig vom Tarif |
| Hallesche | 3% |
| DKV | 3% bei Bisex-Tarifen |
| Universa | nein |
| Signal Iduna | 1% (Verträge ab 1/2016) |
| Deutscher Ring | 1% (Verträge ab 1/2016) |
| Continental | nein |
| Gothaer | 4% |
| Hanse Merkur (VUV) | 3% |
| ARAG | 4% |
Beitragsentlastungstarife:
Die sogenannten Beitragsentlastungstarife garantieren Ihnen eine monatliche Entlastung ab dem 65. Lebensjahr, ggf. auch früher. Sie sind Teil der Altersversorgung! Dafür ist ein zusätzlicher Beitrag erforderlich. Diesen können Sie genauso prozentual steuerlich absetzen, wie den Beitrag für Ihre PKV i. D. R. zwischen 80 und 90%. Die monatliche Entlastung ab Alter 65 ist dagegen steuerfrei. Insofern sind Beitragsentlastungstarife sehr lohnenswert. Bei Zahnärzten kompensiert der Tarif den fehlenden Zuschuss des VZN zur privaten Krankenversicherung, der von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird Die Beitragsentlastungstarife bieten häufig die einzige Möglichkeit steuerfinanziert Altersvorsorge aufzubauen, da durch den doppelten Höchstbeitrag in das VZN die Absetzbarkeit für private Basisrentenversicherungen ausgeschöpft sind. Dazu ebenfalls ein Beispiel: A) Ein fünfzigjähriger Zahnarzt investiert einen Betrag in Höhe von 10.000,- € einmalig in die BE-Tarif bei der Allianz Krankenversicherung B) Steuerlich können 85% abgesetzt werden, d. h. er hat eine Steuerersparnis von 4.100,- € (Spitzensteuer / Kirche). Effektiv beträgt der Beitrag also nur ca. 5.900,- € C) Die garantierte lebenslange Beitragsersparnis beträgt 94,20 € monatlich ab Alter 65, d. h. 1.130,40 € p. a. Der „Breakeven“ liegt also bei nur gut 5 JahrenPrivat versichert in Mutterschutz und Elternzeit
| Zeitraum | GKV-Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied | Private Krankenversicherung (KV-Voll-Beitrag 600,- €, inkl. 100,- € KTG, PPV) | ||
| 9 Monate bis 6 Wochen vor der Entbindung (7,5 Monate), „normale“ Beschäftigung | Normales Gehalt netto: (3.000,- € x 7,5 = 22.500,- €) | 22.500,- € | Normales Gehalt netto: (3.000,- € x 7,5 = 22.500,- €) | 22.500,- € |
| 6 Woche vor bis zur Entbindung (=1,5 Monate) | GKV-Mutterschaftsgeld für 6 Wochen: (42 Tage x 13,- €) | 546,- € | Einmaliges Mutterschaftsgeld: (vom Bundesamt für Soziale Sicherung – BAS) | 210,- € |
| Mutterschutzfrist | Der Arbeitgeber übernimmt die Differenz zum Nettoeinkommen (4.500,- € – 536,- € = 3.954,- €) | 3.954,- € | Der Arbeitgeber übernimmt das Nettoeinkommen abzgl. 546,- € (4.500,- € – 546,- € = 3.954,- €) Privates Krankentagegeld (während der Karenzzeit kein Anspruch) | 3.954,- € 0,- € |
| Von der Entbindung bis 8 Wochen danach (= 2 Monate) | GKV-Mutterschaftsgeld für 8 Wochen: (56 Tage x 13,- €) | 728,- € | ||
| Mutterschutzfrist | Der Arbeitgeber übernimmt die Differenz zum Nettoeinkommen (6.000,- € – 728,- € = 5.272,- €) (kein Anspruch auf Elterngeld, weil Mutterschaftsgeld plus „Mutterschutz-Arbeitgeberzuschuss“ höher sind) | 5.272,- € | Der Arbeitgeber übernimmt das Nettoeinkommen abzgl. 728,- € (6.000,- € – 728,- € = 5.272,- €) (kein Anspruch auf Elterngeld, weil Mutterschaftsgeld plus „Mutterschutz-Arbeitgeberzuschuss“ höher sind) Privates Krankentagegeld: (6.000,- € – 5.272,- €) (Anspruch auf Krankentagegeld gemäß § 192 Abs. 5 VVG) | 5.272,- € 728,- € |
| Ab der 8. Woche nach der Entbindung bis zum Ende des 12. Monats (= 10 Monate) Bezugsdauer Elterngeld | Anspruch auf Elterngeld: (10 x 1.800,- € = 18.000,- €) Höhe Elterngeld: 3.000 x 65% = 1.950,- €, max. 1.800,- € | 18.000,- € | Anspruch auf Elterngeld: (10 x 1.800,- € = 18.000,- €) Höhe Elterngeld: 3.000 x 65% = 1.950,- €, max. 1.800,- € | 18.000,- € |
| Gesamtes Einkommen für 21 Monate | 51.000,- € | 50.664,- € | ||
| GKV-versichert | PKV-versichert | ||||
| Arbeitnehmerin | Selbstständige | Familienversicherte | Arbeitnehmerin | Selbstständige | Beamtin |
| Mit Anspruch auf Krankengeld: *Krankenkasse zahlt bis zu 13,- € pro Arbeitstag *Arbeitgeber stockt das Entgelt auf, bis zu einer Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist | Mit Anspruch auf Krankengeld: *Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes Ohne Anspruch auf Krankengeld: *keine Leistung | Ohne geringfügige Beschäftigung: *keine Leistung Mit geringfügiger Beschäftigung: *210,- € vom Bundesamt für Soziale Sicherung *ggf. Aufstockung vom Arbeitgeber: Nettogehalt minus 13,- € pro Arbeitstag | *Arbeitgeber stockt das Entgelt auf bis zu einer Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist minus 13,- € pro Arbeitstag *Beantragung von einmalig 210,- € beim Bundesamt für Soziale Sicherung *PKV zahlt Mutterschaftsgeld maximal in Höhe des versicherten Krankentagegeldes** (Anrechnung von Entgeltersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Mutterschaftsgeld) | Krankentagegeld versichert**: *PKV zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des versicherten Krankentagegeldes (Anrechnung von Entgeltersatzleistungen wie z.B. Elterngeld) Krankentagegeld nicht versichert: *keine Leistung | *Beamtin erhält für Dauer der Mutterschaftsfristen ihre Bezüge weiter *Beamtin erhält zusätzlich noch Zuschüsse zu den KV- und PPV-Beiträgen |
Beitragsvergleich
Diese Krankenversicherungsbeiträge zahlt eine 34-jährige Arbeitnehmerin in dem Zeitraum von 9 Monaten vor bis 12 Monaten nach einer Entbindung (des 2. Kindes):
| Zeitraum | GKV-Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied | Private Krankenversicherung
(KV-Voll inkl. Krankentagegeld und PVN: 600,- €/Monat) | ||
| 9 Monate bis 6 Wochen vor der Entbindung (= 7,5 Monate) „normale“ Beschäftigung | Arbeitnehmeranteil:
Angenommener Beitrag 2025 | 4.279,- € | Arbeitnehmeranteil:
(300,- € x 7,5 = 2.250,- €) | 2.250,- € |
| 6 Wochen vor bis zur Entbindung (= 1,5 Monate)
Mutterschutzfrist | Beitrag | 0,- € | Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss:
(600,- € x 1,5) | 900,- € |
| Von der Entbindung bis 8 Wochen danach (= 2 Monate)
Mutterschutzfrist | Beitrag | 0,- € | Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss:
(600,- € x 2) | 1.200,- € |
| Ab der 8. Woche nach der Entbindung bis zum Ende des 12. Monats (= 10 Monate)
Elterngeldbezugsdauer | Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss:
Das Bundessozialgericht hat höchstrichterlich bestätigt, dass freiwillig Versicherte nach Ende der Mutterschutzfristen während des Erziehungsurlaubs Beiträge zu entrichten haben. Die Beitragsbemessung erfolgt nach denselben Kriterien wie bei allen anderen freiwillig Versicherten auch (z.B. halbes Einkommen des Ehegatten, wenn dieser PKV-versichert ist). | 5.540,10 € | Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss:
(600,- € x 10) | 6.000,- € |
| KV-Zusatzversicherung | Monatsbeitrag 65,- € x 21 | 1.365,- € | 0,- € | |
| Gesamte Beiträge für 21 Monate | 11.184,23 € | 10.350,- € | ||
PKV nach der Elternzeit: Nimmt die PKV-versicherte Mutter nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auf, hat sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sie könnte dann weiterhin PKV-versichert bleiben
Ergebnis
Soviel Einkommen steht einer 34-jährigen Arbeitnehmerin während der gesamten 21 Monate (9 Monate vor bis 12 Monate nach der Entbindung) – nach Abzug der Krankenversicherungs-beiträge – tatsächlich zur Verfügung:
| GKV | PKV | |
| Einkommen | 51.000,- € | 50.664,- € |
| ./. Beiträge | 11.184 -€ | 10.350,- € |
| = Gesamteinkommen | 39.815,- € | 40.314,- € |
Unterm Strich: Das Thema „Mutterschaft“ ist für die höherverdienende Arbeitnehmerin kein Grund, in der GKV zu bleiben. Je nach gewähltem PKV-Schutz verbleibt sogar ein höheres Gesamt-einkommen. Darüber hinaus: Das gute Gefühl, Privatpatient zu sein, ist mit Geld kaum zu bezahlen (seit 2004 sind auch die GKV-Zuzahlungen für Mütter deutlich gestiegen). Durch die vorher beschriebene Neuregelung zur Elternzeit (mit einer zulässigen, versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden wöchentlich) hat das Thema „Beitragspflicht in der GKV“ erheblich an Bedeutung verloren. Und je eher der Wechsel zur Privatversicherung erfolgt, desto länger profitiert die Versicherte von den Beitragsersparnissen, sodass die Gesamtbetrachtung noch besser aussieht.
Achtung
Falls der Ehepartner der PKV-versicherten Arbeitnehmerin GKV-versichert ist, ist für den Ehepartner in der anschließenden Elternzeit keine Familienversicherung möglich. Die Private Versicherung kann dann „normal“ weitergeführt werden. Wird allerdings eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, besteht wieder Versicherungspflicht.
Ein PKV-versicherter Arbeitnehmer kann im Rahmen der Höchstbeträge auch für die privat versicherte Ehefrau in der Eltern-zeit den Arbeitgeberzuschuss erhalten (Rundschreiben des Bundesinnenministeriums)