Die Haftung von Zahnärtzen

Die Haftung von Zahnärzten und der richtige Versicherungsschutz

 

Die Haftung von Zahnärzten ist durchaus komplex. Zuerst ist zu unterscheiden, ob der Zahnarzt freiberuflich in eigener Praxis tätig ist oder als angestellter Zahnarzt arbeitet.

 

Die Haftungsgrundlagen

Grundsätzlich können Patienten auf Grund des Behandlungsvertrags (§§ 280 ff. BGB) oder aufgrund einer deliktischen Haftung (§ 823 BGB) gegen den Praxisinhaber vorgehen. Der Praxisinhaber haftet für die Tätigkeiten seiner Angestellten. Der angestellte Zahnarzt/ärztin ist arbeitsrechtlich der Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Es besteht ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch der Arbeitnehmer bei leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit.

Es bringt dem Praxisinhaber also nichts, wenn er seinem angestellten Zahnarzt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorschreibt. Der Patient kann auf Grund des Behandlungsvertrags gegen den Praxisinhaber vorgehen, auch wenn er ihn nicht persönlich behandelt hat. Deshalb sollte man seine angestellten Zahnärzte unbedingt in den Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung einschließen.

 

Dennoch sollte der Praxisinhaber darauf achten, dass eine eigene Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Zahnarztes besteht. Denn der Praxisinhaber hat bei grober Fahrlässigkeit eine Regressmöglichkeit gegen den angestellten Zahnarzt. Dieser Regressanspruch ist durch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Zahnarztes gedeckt.

 

Der Patient kann aber auch gegen den angestellten Zahnarzt auf Grund der oben beschriebenen deliktischen Handlung selbst vorgehen. Die Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Zahnarztes tritt ebenfalls in solchen Fällen ein.

 

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt darüber hinaus auch persönliche Nebentätigkeiten (z. B Gutachtertätigkeit, Behandlungen im Freundeskreis) und das sog. ärztliche Restrisiko (Erste-Hilfe-Leistung) ab.

 

Sehr günstiger Versicherungsschutz für angestellte Zahnärzte

Ebenfalls mitversichert ist i. d. R. die private Haftpflichtversicherung. Die Prämie für den Versicherungsschutz beträgt nur 147,18 € inkl. Steuer p.a. und beinhaltet auch die private Haftpflicht.

Da diese Prämie auch steuerlich geltend gemacht werden kann, reduziert sich der Nettoaufwand in etwa auf die Prämie einer privaten Haftpflichtversicherung, die auch die Familie bzw. den Lebensgefährten/in miteinschließt. Insofern spricht alles dafür, dass sich angestellte Zahnärzte selbst im Bereich der Berufshaftpflicht versichern.

Alleine schon auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sollten Praxisinhaber angestellte Zahnärzte darauf hinweisen

 

Große Unterscheide bei den Beiträgen zur Berufshaftpflicht für Praxisinhaber in Abhängigkeit der Anzahl der angestellten Zahnärzte*

*Berufshaftpflicht-Versicherungsvergleich (ohne Gewähr)

*5 Mio. pauschale Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, inkl. privater Haftpflichtversicherung, Nettobeiträge zzgl. Steuer in Euro. • *Der Versicherungsschutz umfasst: Implantologie, Laserbehandlung, Akupunktur, Lachgassedierung, Sportlerschutz, Schnacherschutz, Bleaching, PZR, Aufbringung von Zahnschmuck, Erfüllungsschäden am Zahnersatz, Beschädigung von (gemieteten) Praxisräumen, Amalgamabscheider, Praxisabwässer, berufliches Schlüsselverlustrisiko (auch für alle Angestellten), Patientenhabe, erweiterter Strafrechtsschutz, Internethaftpflicht, Umweltschadendeckung, Nachhaftungsversicherung, eigenes Dentallabor

 

Die Haftung von Zahnärzten und der richtige Versicherungsschutz

 

Die Haftung von Zahnärzten ist durchaus komplex. Zuerst ist zu unterscheiden, ob der Zahnarzt freiberuflich in eigener Praxis tätig ist oder als angestellter Zahnarzt arbeitet.

 

Der Autor:

 

Ralf Seidenstücker ist Geschäftsführer der Versicherungsstelle für Zahnärzte GmbH und Vorstand und Teilhaber der Nucleus Finanz-und Versicherungsmakler AG. In der DZW-Serie gibt er aktuelle Tipps zu Geld und Vermögen sowie zu Themen wie Versicherungen, Vermögensaufbau und Altersvorsorge. Kontakt: seidenstuecker@vfz-gmbh.de, www. versicherung-zahnaerzte.de; Tel.: 02234-694 690

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