Private Berufsunfähigkeitsabsicherung (BU) bei Praxisgründung

Für Gründer einer Zahnarztpraxis ist eine private Berufsunfähigkeitsabsicherung (BU) sinnvoll!

Mit der Gründung einer Zahnarztpraxis geht man in der Regel weitreichende Verpflichtungen ein. Es werden Finanzierungen abgeschlossen, langjährige Mietverträge eingegangen etc. In der Regel ist das alles kein Problem, solange die persönliche Leistungsfähigkeit des Inhabers gegeben ist.

Die Statistik ist eindeutig: Aktuell scheidet jede(r) vierte Berufstätige vorzeitig aus dem aktiven Berufsleben aus. Die Hälfte der Betroffenen ist unter 50 Jahre, rund ein Drittel noch keine 45 Jahre alt.

Als erste Absicherung dient die Krankentagegeldversicherung. Wenn aus einer Krankheit eine Berufsunfähigkeit wird, endet die Krankentagegeldversicherung und eine nachfolgende Absicherung ist unerlässlich.

Die Leistungen der zahnärztlichen Versorgungswerke sind unzureichend, da die Höhe der Renten, insbesondere in den Anfangsjahren zu gering sind und die Bewilligung einer Rente mit hohen Hürden verbunden sind. So hat z. B. das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klargestellt (18K-918/11), dass nach der Satzung des Versorgungswerkes derjenige berufsfähig ist, der seine zahnärztliche Tätigkeit auch außerhalb der Praxis wirtschaftlich in irgendeiner Weise nutzen kann. Das heißt, maßgeblich ist nicht die “Arbeit am Stuhl“, sondern jedwede zahnärztliche Tätigkeit, z. B. auch als Gutachter…

Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist dagegen die zahnärztliche Tätigkeit „am Stuhl“ versichert. Wenn diese zu mehr als 50% nicht mehr ausgeübt werden kann, wird die Rente bezahlt. Die Praxis kann aber weitergeführt werden, obwohl der Leistungsfall eingetreten ist.

Bei der privaten BU-Absicherung gibt es große Beitrags- und Bedingungsunterschiede. So sollten Zahnärzte/innen unbedingt darauf achten, dass Leistungen schon bei Arbeitsunfähigkeit (“gelbe-Schein-Regel“) erbracht werden, unfangreiche Nachversicherungsoptionen ohne erneute Gesundheitsprüfung mitversichert sind, eine konkrete Verweisung auf einen anderen Beruf ausgeschlossen ist und die sog. Infektionsklausel enthalten ist.

Auch schon bestehende Versorgungen sollten dahingehend überprüft werden.