Private Krankenversicherung

In der Regel sind Zahnärzte/innen privat krankenversichert. Da dies ein Bündnis auf Lebenszeit ist, sollte man sich für einen finanzstarken Versicherer entscheiden. Die Finanzstärke wird häufig getestet. Hier ein Auszug aus einem aktuellen Rating:

 

M&M Rating KV-Unternehmen

Anbieter M&M KV-Unternehmensrating
Allianz
AXA
Barmenia
Central
Continentale
Debeka
Deutscher Ring
DKV
Gothaer
Hallesche
HUK-Coburg
Inter
Signal
UKV
Universa
Quelle: Morgen&Morgen, KV-Unternehmensrating, Stand 04/2016

 

Tarifoptimierung sehr empfehlenswert:

§ 204 VVG bietet die Möglichkeit, in einen günstigeren Tarif bei der gleichen Versicherungs-gesellschaft unter Mitnahme der Altersrückstellungen, ohne erneute Gesundheitsprüfung zu wechseln. Im Bereich der Zahnärzteschaft gibt es allerdings keine große Tarifvielfalt, sodass ein Tarifwechsel nur bedingt überhaupt in Frage kommt. Dennoch gibt es häufige Optimierungsmöglichkeiten durch eine Erhöhung der Selbstbeteiligung bzw. Änderung der Zahlungsweise. Viele Gesellschaften geben z. B. ein Skonto zwischen 3% bzw. 4%, wenn man den Beitrag jährlich im Voraus zahlt.

 

Skonto bei jährlicher Zahlungsweise

Gesellschaft Skonto
Inter 4%
Barmenia 4%
Allianz 4%
AXA abhängig vom Tarif
Hallesche 3%
DKV 3%
Universa nein
Signal-Iduna 4%
Deutscher Ring 3%
Continental nein
Gothaer 4%
Hanse Merkur (VUV) 3%
Mannheimer 4%
ARAG 3%
Stand 04/2016

Bei den derzeitigen Zinssätzen von Banken ist die Vorauszahlung bei entsprechendem Skonto sicherlich alternativlos, wenn die Liquidität vorhanden ist.

 

Vorauszahlungsmodell:
Durch das sogenannte Vorauszahlungsmodell lassen sich zusätzlich Steuern sparen:
Seit dem Jahr 2010 sind die Beiträge zu Basis-, Kranken- und Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar – und zwar in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurden. Daraus ergeben sich für die Steuererklärung wichtige Aspekte. Denn ein Steuervorteil ist auch dann möglich, wenn die Beiträge im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden. Absetzbar sind Vorauszahlungen bis zur 2,5-fachen Höhe des laufenden Jahresbeitrages.

Der Beitrag für die private Krankenversicherung ist also in dem Jahr anteilig absetzbar, in dem er geleistet wird. In den Folgejahren profitiert man davon, dass die übrigen Versicherungsbeiträge zum Beispiel für Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen steuerlich geltend gemacht werden können. Das wäre ausgeschlossen, wenn man seine Krankenversicherungsbeiträge jährlich zahlen würde, denn dann würden die zur Verfügung stehenden Freibeträge von 2800,- € für Freiberufler vollständig ausgefüllt werden. Durch die Vorauszahlung belasten jedoch keine Krankenversicherungsbeiträge diesen Teil, sodass der Freibetrag für diese Versicherungen zur Verfügung steht.

 

Beispiel einer Optimierung:

Dr. N.N., 54 Jahre, mit Sohn versichert, aktueller Monatsbeitrag: 675,31 €

A) Umstellung in den Arzttarif mit einer Erhöhung der Selbstbeteiligung von 255,- € auf 1.100,- €. Ansonsten verbesserte Leistungen. Ersparnis 803,- €
B) Neuversicherung des Sohnes bei verbessertem Versicherungsschutz. Ersparnis 579,- €
C) Umstellung auf jährliche Zahlungsweise, Ersparnis 243,- €
D) Durch das Vorauszahlungsmodell konnte eine steuerliche Ersparnis von 1.340,- € erzielt werden
E) Gesamtersparnis: 2.965 € oder 36%.

Insbesondere im Jahr einer Praxisabgabe sollten die Beiträge für die Krankenversicherung im Voraus entrichtet werden. So kann man die hohe steuerliche Belastung durch den Verkauf der Praxis ein wenig mildern.

 

Beitragsentlastungstarife:

Die sogenannten Beitragsentlastungstarife garantieren Ihnen eine monatliche Entlastung ab dem 65. Lebensjahr, ggf. auch früher. Sie sind Teil der Altersversorgung! Dafür ist ein zusätzlicher Beitrag erforderlich. Diesen können Sie genauso prozentual steuerlich absetzen, wie den Beitrag für Ihre PKV i. D. R. zwischen 80 und 90%. Die monatliche Entlastung ab Alter 65 ist dagegen steuerfrei. Insofern sind Beitragsentlastungstarife sehr lohnenswert.
Bei Zahnärzten kompensiert der Tarif den fehlenden Zuschuss des VZN zur privaten Krankenversicherung, der von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird

Die Beitragsentlastungstarife bieten häufig die einzige Möglichkeit steuerfinanziert Altersvorsorge aufzubauen, da durch den doppelten Höchstbeitrag in das VZN die Absetzbarkeit für private Basisrentenversicherungen ausgeschöpft sind.

Dazu ebenfalls ein Beispiel:

A) Ein fünfzigjähriger Zahnarzt investiert einen Betrag in Höhe von 10.000,- € einmalig in die BE-Tarif bei der Allianz Krankenversicherung

B) Steuerlich können 85% abgesetzt werden, d. h. er hat eine Steuerersparnis von 4.100,- € (Spitzensteuer / Kirche). Effektiv beträgt der Beitrag also nur ca. 5.900,- €

C) Die garantierte lebenslange Beitragsersparnis beträgt 94,20 € monatlich ab Alter 65, d. h. 1.130,40 € p. a. Der „Breakeven“ liegt also bei nur gut 5 Jahren

Bei Interesse nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf

 

Privat versichert in Mutterschutz und Elternzeit

Bekommt eine privat versicherte Person Kinder, ändert sich an der Krankenversicherung grundsätzlich nichts. Und auch die GKV ist längst nicht mehr so günstig, wie sie mal war Denn freiwillig Versicherte müssen eigene Beiträge zahlen. Die einzige Ausnahme hiervon: Familienversicherung über den Ehepartner. Die Frage Ob sich der Wechsel lohnt?“ ist in der Praxis von vielen Faktoren abhängig. Ein häufiger Fall ist allerdings besonders erwähnenswert: Wird nach relativ kurzer Zeit eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, tritt wieder Versicherungspflicht ein, egal ob vorher eine PKV oder GKV bestand. Bisher PKV-Versicherte können sich für die Dauer der Elternzeit von dieser Versicherungspflicht befreien lassen, wenn die Teilzeitbeschäftigung wöchentlich höchstens 30 Stunden beträgt.

Das nachfolgende Beispiel zeigt, mit welchen Geldflüssen die Schwangere / Mutter zu rechnen hat – selbstverständlich unter Berücksichtigung des neuen PKV-Mutterschaftsgeldes. Eins ist besonders wichtig: Je früher sich die Frau privat krankenversichert, desto größer sind die Vorteile.

Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des Elterngeldes
Eine 34-jährige Arbeitnehmerin mit einem bisherigen monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro hat in dem Zeitraum von 9 Monaten vor bis 12 Monaten nach einer Entbindung mit folgenden Einkommen zu rechnen:

Zeitraum

GKV-Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied

Private Krankenversicherung (KV-Voll-Beitrag 500,- €, inkl. 100,- € KTG, PPV)
9 Monate bis 6 Wochen vor der Entbindung (7,5 Monate), „normale“ Beschäftigung Normales Gehalt netto: (3.000,- € x 7,5 = 22.500,- €) 22.500,- € Normales Gehalt netto: (3.000,- € x 7,5 = 22.500,- €) 22.500,- €
6 Woche vor bis zur Entbindung (=1,5 Monate) GKV-Mutterschaftsgeld für 6 Wochen: (42 Tage x 13,- €) 546,- € Einmaliges Mutterschaftsgeld: (vom Bundesamt für Soziale Sicherung – BAS) 210,- €
Mutterschutzfrist Der Arbeitgeber übernimmt die Differenz zum Nettoeinkommen (4.500,- € – 536,- € = 3.954,- €) 3.954,- € Der Arbeitgeber übernimmt das Nettoeinkommen abzgl. 546,- €

(4.500,- € – 546,- € = 3.954,- €)

Privates Krankentagegeld (während der Karenzzeit kein Anspruch)

3.954,- €

 

0,- €

Von der Entbindung bis 8 Wochen danach (= 2 Monate) GKV-Mutterschaftsgeld für 8 Wochen: (56 Tage x 13,- €) 728,- €
Mutterschutzfrist Der Arbeitgeber übernimmt die Differenz zum Nettoeinkommen (6.000,- € – 728,- € = 5.272,- €)

(kein Anspruch auf Elterngeld, weil Mutterschaftsgeld plus „Mutterschutz-Arbeitgeberzuschuss“ höher sind)

5.272,- € Der Arbeitgeber übernimmt das Nettoeinkommen abzgl. 728,- €

(6.000,- € – 728,- € = 5.272,- €)

(kein Anspruch auf Elterngeld, weil Mutterschaftsgeld plus „Mutterschutz-Arbeitgeberzuschuss“ höher sind)

Privates Krankentagegeld: (6.000,- € – 5.272,- €)

(Anspruch auf Krankentagegeld gemäß § 192 Abs. 5 VVG)

5.272,- €

 

 

728,- €

Ab der 8. Woche nach der Entbindung bis zum Ende des 12. Monats (= 10 Monate) Bezugsdauer Elterngeld Anspruch auf Elterngeld: (10 x 1.950,- € = 19.500,- €)

Höhe Elterngeld: 3.000 x 50% = 1.950,- €

19.500,- € Anspruch auf Elterngeld: (10 x 1.950,- € = 19.500,- €)

Höhe Elterngeld: 3.000 x 50% = 1.950,- €

19.500,- €
Gesamtes Einkommen für 21 Monate 52.500,- € 52.164,- €

 

Ab der Entbindung können sowohl GKV-versicherte als auch privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen 36 Monate Eltern-zeit und 12 Monate (in Ausnahmen 14 Monate) Basiselterngeld bzw. 24 Monate Elterngeld Plus (ggf. zusätzlich 4 Partnerschafts-monate) beanspruchen. Beide Eltern können die Elternzeit vom Tag der Geburt bis zum 3. Geburtstag auch gemeinsam nutzen.

Auf das Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse von 13 Euro täglich plus der Auffüllungsbetrag des Arbeitgebers während der Muttschutzfristen bis zum Nettoentgelt angerechnet (nicht jedoch die Einmalzahlung von 210 Euro für PKV-versicherte Mütter). Durch das Elterngeld Plus wird die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung (bis 30 Stunden) der Mutter während der Eltern-zeit seit dem 01.07.2015 begünstigt.

GKV-versichert PKV-versichert
Arbeitnehmerin Selbstständige Familienversicherte Arbeitnehmerin Selbstständige Beamtin
Mit Anspruch auf Krankengeld:

*Krankenkasse zahlt bis zu 13,- € pro Arbeitstag

*Arbeitgeber stockt das Entgelt auf, bis zu einer Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist

Mit Anspruch auf Krankengeld:

*Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes

Ohne Anspruch auf Krankengeld:

*keine Leistung

Ohne geringfügige Beschäftigung:

*keine Leistung

Mit geringfügiger Beschäftigung:

*210,- € vom Bundesamt für Soziale Sicherung

*ggf. Aufstockung vom Arbeitgeber: Nettogehalt minus 13,- € pro Arbeitstag

*Arbeitgeber stockt das Entgelt auf bis zu einer Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist minus 13,- € pro Arbeitstag

*Beantragung von einmalig 210,- € beim Bundesamt für Soziale Sicherung

*PKV zahlt Mutterschaftsgeld maximal in Höhe des versicherten Krankentagegeldes** (Anrechnung von Entgeltersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Mutterschaftsgeld)

Krankentagegeld versichert**:

*PKV zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des versicherten Krankentagegeldes (Anrechnung von Entgeltersatzleistungen wie z.B. Elterngeld)

Krankentagegeld nicht versichert:

*keine Leistung

*Beamtin erhält für Dauer der Mutterschaftsfristen ihre Bezüge weiter

*Beamtin erhält zusätzlich noch Zuschüsse zu den KV- und PPV-Beiträgen

**Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (§ 242 SGB V) wurde in diesem Beispiel mit 1,6% unterstellt; er kann je nach Kasse variieren.

 

Beitragsvergleich
Diese Krankenversicherungsbeiträge zahlt eine 34-jährige Arbeitnehmerin in dem Zeitraum von 9 Monaten vor bis 12 Monaten nach einer Entbindung (des 2. Kindes):

Zeitraum GKV-Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied Private Krankenversicherung

(KV-Voll inkl. Krankentagegeld und PVN: 500,- €/Monat)

9 Monate bis 6 Wochen vor der Entbindung (= 7,5 Monate) „normale“ Beschäftigung Arbeitnehmeranteil:

Angenommener Beitrag 2023

3.600,38 € Arbeitnehmeranteil:

(250,- € x 7,5 = 1.875,- €)

1.875,- €
6 Wochen vor bis zur Entbindung (= 1,5 Monate)

Mutterschutzfrist

Beitrag 0,- € Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss:

(500,- € x 1,5)

750,- €
Von der Entbindung bis 8 Wochen danach (= 2 Monate)

Mutterschutzfrist

Beitrag 0,- € Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss:

(500,- € x 2)

1.000,- €
Ab der 8. Woche nach der Entbindung bis zum Ende des 12. Monats (= 10 Monate)

Elterngeldbezugsdauer

Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss:

Das Bundessozialgericht hat höchstrichterlich bestätigt, dass freiwillig Versicherte nach Ende der Mutterschutzfristen während des Erziehungsurlaubs Beiträge zu entrichten haben. Die Beitragsbemessung erfolgt nach denselben Kriterien wie bei allen anderen freiwillig Versicherten auch (z.B. halbes Einkommen des Ehegatten, wenn dieser PKV-versichert ist).

4.637,20 € Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss:

(500,- € x 10)

5.000,- €
KV-Zusatzversicherung Monatsbeitrag 65,- € x 21 1.365,- € 0,- €
Gesamte Beiträge für 21 Monate 9.602,58 € 8.625,- €


PKV nach der Elternzeit:
Nimmt die PKV-versicherte Mutter nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auf, hat sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sie könnte dann weiterhin PKV-versichert bleiben

Ergebnis
Soviel Einkommen steht einer 34-jährigen Arbeitnehmerin während der gesamten 21 Monate (9 Monate vor bis 12 Monate nach der Entbindung) – nach Abzug der Krankenversicherungs-beiträge – tatsächlich zur Verfügung:

GKV PKV
Einkommen 52.500,- € 52.164,- €
./. Beiträge 9.602,58 € 8.625,- €
= Gesamteinkommen 42.897,42 € 43.539,- €

Unterm Strich: Das Thema „Mutterschaft“ ist für die höherverdienende Arbeitnehmerin kein Grund, in der GKV zu bleiben. Je nach gewähltem PKV-Schutz verbleibt sogar ein höheres Gesamt-einkommen. Darüber hinaus: Das gute Gefühl, Privatpatient zu sein, ist mit Geld kaum zu bezahlen (seit 2004 sind auch die GKV-Zuzahlungen für Mütter deutlich gestiegen). Durch die vorher beschriebene Neuregelung zur Elternzeit (mit einer zulässigen, versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden wöchentlich) hat das Thema „Beitragspflicht in der GKV“ erheblich an Bedeutung verloren. Und je eher der Wechsel zur Privatversicherung erfolgt, desto länger profitiert die Versicherte von den Beitragsersparnissen, sodass die Gesamtbetrachtung noch besser aussieht.

Achtung
Falls der Ehepartner der PKV-versicherten Arbeitnehmerin GKV-versichert ist, ist für den Ehepartner in der anschließenden Eltern-zeit keine Familienversicherung möglich. Die Private Versicherung kann dann „normal“ weitergeführt werden. Wird allerdings eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, besteht wieder Versicherungspflicht.

Ein PKV-versicherter Arbeitnehmer kann im Rahmen der Höchstbeträge auch für die privat versicherte Ehefrau in der Eltern-zeit den Arbeitgeberzuschuss erhalten (Rundschreiben des Bundesinnenministeriums)

Bei Interesse nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf