Schwangerschaft und Verdienstausfall

Wenn man als Zahnärztin in die Familienplanung einsteigt, sollten auch die finanziellen Überlegungen beachtet werden. Dies gilt für angestellte, aber insbesondere für schon niedergelassene Zahnärztinnen, wenn der Umsatz geringer wird – oder sogar ausfällt – und die Kosten aber weiter laufen.

Aber keine Angst: Durch gezielte Versicherungslösungen braucht man auch als niedergelassene Zahnärztin keine Sorgen vor einem finanziellen Desaster zu haben. Wenn man allerdings keine Vorsorge trifft, so geht man erhebliche Risiken ein, insbesondere dann, wenn es zu einer problematischen Schwangerschaft mit monatelangem Ausfall kommt.

Doch wie sehen die Versicherungslösungen im Einzelnen aus?

Angestellte Zahnärztinnen:

Angestellte schwangere Zahnärztinnen haben nach einem Urteil vom 27.07.1993 de facto ein Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber muss den Lohn weiter bezahlen und holt sich diesen über die Umlage U2 von der Krankenkasse zurück. Dies gilt auch für die Umsatzbeteiligung, denn maßgeblich ist das Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

Hier kann für den Arbeitgeber eine Lücke entstehen, wenn das Gehalt inklusive Umsatzbeteiligung die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (2018: 78.000,- € West, 69.600,- € Ost) übersteigt.

Die angestellte Zahnärztin hat insofern keine finanzielle Lücke und es spielt keine Rolle, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert ist.

Niedergelassene Zahnärztinnen:

Das Mutterschutzgesetz umfasst niedergelassene Zahnärztinnen nicht. Es kommt auch nicht zu einem Beschäftigungsverbot. Bei problematisch verlaufenden Schwangerschaften kann es aber zu ernsten finanziellen Problemen kommen, wenn die Umsätze einbrechen und die Kosten weiter laufen.

Welche Versicherungslösungen kommen als Absicherung in Frage?

GKV Versicherte inkl. Anspruch auf Krankentagegeld:

Das max. Krankentagegeld beträgt ab der 6. Woche 103,25 € (Stand 2018). Dieses Krankentagegeld kann durch zusätzliche Wahltarife von der 3. bis zu 6. Krankheitswoche erhöht werden. Darüber hinaus kann der stationäre Aufenthalt ab dem 1. Tag versichert werden. Die maximale Leistung beträgt 200,- €/Tag. Neben der zeitlichen Begrenzung auf 3 Wochen bieten die Tarife auch von der Höhe her nur unzureichenden Schutz für niedergelassene Zahnärztinnen und sind insofern nicht zu empfehlen.

GKV / PKV Versicherte mit Anspruch auf eine private Krankentagegeldversicherung:

Einen im Vergleich zur GKV besseren Versicherungsschutz erhält man über das Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung. Die PKV-Unternehmen sind seit dem 11.04.2017 verpflichtet, während der Mutterschutzzeiten das vereinbarte Krankentagegeld zu leisten. D. h. 6 Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Andere Leistungen wie z. B. der Bezug von Elterngeld werden aber vom Krankentagegeld abgezogen. Das Versicherungsvertragsgesetz (§ 192 Abs. 5 S. 2) ist entsprechend geändert worden und kann auch von einem Versicherer nicht abgedungen werden.

Einige Unternehmen leisten darüber hinaus noch ein sogenanntes Entbindungsgeld: Dabei wird ein pauschales Tagegeld in Höhe des zehnfachen versicherten Tagessatz gezahlt. Unterschiedliche Tagegelder mit unterschiedlichen Karenzzeiten werden dabei aufaddiert.

Praxiskosten- und Gewinn:

Die private Krankentagegeldversicherung leistet i. d. R. nur max. bis zum Nettoeinkommen. Es gibt nur wenige Gesellschaften, die eine andere Definition der max. Höhe (z. B. 75% der Praxiseinnahmen) haben, wo dann ebenfalls die Praxiskosten – zumindest anteilig – mit abgedeckt sind.

Für die Absicherung der Praxiskosten- und gewinns bietet sich eine Praxisausfallversicherung (oder auch Betriebskostenversicherung genannt) an, die bei einem Ausfall der Praxisinhaberin leistet.

Das Problem: Bei den meisten Gesellschaften ist die Schwangerschaft als Ausschluss definiert: „Kein Versicherungsfall liegt bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung vor“.

Von dieser Regel weicht aber ein Versicherer positiv ab. Hier heißt es in den Bedingungen:

“ Leistungspflicht besteht außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen, wenn vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen durch Schwangerschaft bedingte Krankheiten oder Beschwerden eintritt“.

Eine niedergelassene Zahnärztin kann sich also über eine Praxisausfallversicherung, die einen schwangerschaftsbasierten Ausfall als Leistungsfall definiert, ausreichend absichern. Es besteht lediglich eine Lücke innerhalb der Mutterschutzfristen. Dies kann über das Krankentagegeld geschlossen werden.

Fazit:

Eine niedergelassene Zahnärztin sollte sich vor der Familienplanung dringend mit dem Thema Versicherungsschutz befassen, um die Risiken zu minimieren. Es gibt nur wenige ausreichende Lösungen am Markt, die überzeugen. „Der Teufel steckt im Detail“ – ein Blick in die Versicherungsbedingungen ist sehr empfehlenswert.

Eine Kombination zwischen einer geeigneten Praxisausfall- und einer Krankentagegeldversicherung ist die beste Lösung.

Auf Grund von Wartezeiten und der Gesundheitsfragen muss die Beantragung des Versicherungsschutzes vor dem Eintritt der Schwangerschaft erfolgen.

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