Versicherungscheckliste Praxisabgabe

1. Nachversicherung in der Berufshaftpflichtversicherung:

In der Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte kommt es darauf an, wann der Schaden eintritt – nicht wann er verursacht wurde (Zeitpunkt des beruflichen Vergehens). Insofern ist eine Nachhaftungsversicherung unerlässlich, da die Schäden auch nach der Praxisabgabe eintreten können.

In neuen guten Bedingungswerken ist die Nachhaftungsversicherung automatisch und beitragsfrei mitversichert. Wenn noch nicht geschehen, sollte auf ein modernes Bedingungswerk umgestellt werden oder ggf. rechtzeitig der Versicherer gewechselt werden.

Bei gelegentlicher Tätigkeit bzw. Praxisvertretungen ist eine sogenannte Ruhestandsversicherung möglich. Unerlässlich ist die Weiterführung der privaten Haftpflichtversicherung, die häufig in der Berufshaftpflichtversicherung integriert ist.

2. Rechtsschutzversicherung:

Beim Verkauf der Praxis werden wichtige Verträge geschlossen. Spätestens jetzt empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung inkl. Vertragsrechtsschutz. Dabei ist zu beachten, dass der
Versicherungsbeginn mindestens 3 Monate vor dem Verkauf der Praxis liegen sollte, damit die Wartezeit abgelaufen ist und der Versicherer sich nicht auf den Ausschluss der Vorvertraglichkeit berufen kann.

3. Praxisinventarversicherung:

Die Inventarversicherung geht automatisch auf den neuen Praxisinhaber über. Dieser hat 4 Wochen nach Übergabe Zeit, die Versicherung außerordentlich zu kündigen.

4. PKV-Vorauszahlungsmodell:

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können in der Regel bis zum 3-fachen Jahresbeitrag im Voraus bezahlt werden. Dies macht insbesondere im letzten Jahr der aktiven Tätigkeit mit hohem Steuersatz Sinn, da je nach Tarif zwischen 80 und 90% des Beitrags in dem Jahr abgesetzt werden können. In der Regel ist der Steuersatz bei Rentenbezug geringer, sodass sich im Vergleich zu einer laufenden Beitragszahlung eine echte Steuerersparnis ergibt. Darüber hinaus gibt es noch ein Skonto von max. 4%.

Darüber hinaus ist zu überlegen, ob ein Beitragsentlastungstarif als Einmalbeitrag möglich ist.

Stand: 09/2021