Angestellte Zahnärzte profitieren vom neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz

Am 01.01.2018 ist das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Dabei ist die Förderung der Altersvorsorge durch die sogenannte „Entgeltumwandlung“ gestärkt worden. Neu ist, dass der Arbeitgeber zukünftig (ab 01.01.2019 für Neuzusagen bzw. 01.01.2022 für Altzusagen) verpflichtet ist, 15% des in die Altersvorsorge investieren Betrages des Arbeitnehmers zu bezuschussen.

Dadurch rechnet sich die Entgeltumwandlung noch stärker als zuvor, was folgendes Beispiel zeigt.

Bruttogehalt: 4.000,- € (30 Jährige Zahnärztin, ledig, Kirchensteuer, keine Kinder)

Sparbeitrag in die Altersvorsorge: 248,17 €

  • Steuerersparnis 72,05 €
  • Sozialversicherungsersparnis 43,75 €
  • Arbeitgeberzuschuss 32,37 €

Nettoaufwand 100,00 €

Das bedeutet, dass bei einem Nettoaufwand von 100,- € monatlich der Betrag von 248,17 € angespart werden kann. Bei einem Altersrentenbeginn von 67 Jahren ergibt sich daraus entweder ein Kapital von 178.000,- € oder eine monatliche lebenslange Altersrente von (brutto) 695,- €.

Auch angestellte Zahnärzte können von dem Betriebsrentenstärkungsgesetz profitieren. Bei einer späteren Niederlassung kann der Vertrag entweder beitragsfrei gestellt oder privat weitergeführt werden.

Auch reine Berufsunfähigkeitsversicherungen werden über die Entgeltumwandlung gefördert!

Die meisten Zahnärzte/innen haben für den Bereich der Berufsunfähigkeit eine private Versorgung abgeschlossen, da die Leistungen der zahnärztlichen Versorgungswerke unzureichend sind.

Die Höhe der Renten sind insbesondere in den Anfangsjahren zu gering und die Bewilligungen einer Rente ist mit hohen Hürden verbunden. So hat z. B. das VG Gelsenkirchen klargestellt (18K-918/11), dass nach der Satzung des Versorgungswerkes derjenige berufsfähig ist, der seine zahnärztliche Tätigkeit auch außerhalb der Praxis wirtschaftlich in irgendeiner Weise nutzen kann. Das heißt, maßgeblich ist nicht die “Arbeit am Stuhl“, sondern jedwede zahnärztliche Tätigkeit, z. B. auch als Gutachter. Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist dagegen die zahnärztliche Tätigkeit „am Stuhl“ versichert. Wenn diese zu mehr als 50% nicht mehr ausgeübt werden kann, wird die Rente bezahlt.

Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung abgeschlossen wird, kann der Aufwand extrem reduziert werden. Unsere Berechnungen haben ergeben, dass der Monatsbeitrag von 60,- € auf Grund der Förderung auf unter 24,- € reduziert werden kann.

Sie haben Fragen dazu? Dann vereinbaren Sie einen Beratungstermin in Ihrer Nähe.